Wer ein Grundstück oder eine Immobilie erwirbt, unterschreibt nicht selten eine Haftungsfreistellung des Verkäufers mit weitreichenden Folgen. Und wer gleichsam seit Ewigkeiten im Besitz eines Grundstücks ist, etwa durch Erbschaft, kann ebenfalls böse Überraschungen erleben. Besteht der Verdacht einer Altlast an einem Grundstück, so besteht dringender Handlungsbedarf, egal, ob es sich um ein privat, gewerblich oder landwirtschaftlich genutztes Anwesen handelt.
Im Bundes-Bodenschutzgesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten wird unterschieden:
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Altablagerungen: Stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind.
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Altstandorte: Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstiger Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stilllegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf.
Von den kontaminierten Flächen können Schadstoffe austreten und auf Menschen, Tiere und Pflanzen schädigend einwirken. Eine Ausbreitung der Kontaminierung auf bisher noch unbelastete Flächen ist gleichermaßen möglich.
Bei Altlasten ist der Eigentümer in der Pflicht.
Vom Grundsatz her ist in erster Linie der Eigentümer für den ordnungsgemäßen Zustand des Grundstücks verantwortlich, auch wenn er die Verseuchung des Bodens nicht selbst herbeigeführt hat. Um für sich selbst Klarheit und Sicherheit zu gewinnen, um (weitergehende) Schäden an Menschen und Natur zu verhindern sowie um strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden, empfiehlt sich eine fachkundige Bestandsaufnahme.
Dabei ist es wichtig zu wissen, dass nicht alle altlastenverdächtige Flächen, zum Beispiel durch Bodenaustausch, umfangreich saniert werden müssen. Es können auch andere Maßnahmen, etwa eine Oberflächenabdichtung oder ein biologischer Abbau von Schadstoffen, durchaus sinnvoll sein.
Bei einem Anfangsverdacht sollte zunächst eine Altlastenerkundung mit anschließender Sanierung derartiger Flächen systematisch betrieben werden:
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Untersuchung mit detaillierter Gefährdungsabschätzung;
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gegebenenfalls Planung weiterführender Maßnahmen bei festgestellten Altlasten;
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Durchführung der empfohlenen Sanierung;
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Erfolgskontrolle und nötigenfalls Nachsorgemaßnahmen.