Kaum etwas existiert im nachbarschaftlichen Miteinander, das nicht für Auseinandersetzungen sorgen kann. Bäume und Sträucher sind zum Beispiel ein beliebter Anlass. Ob es nun das Laub vom Baum jenseits des Gartenzauns ist, das in den eigenen Garten fällt oder Pflanzen auf der Grundstückgrenze - sie lösen einen erbitterten Streit aus, der bis vor einen Richter führt. Geräusche von der Geburtstagsfeier, Musik einer Party, der Rauch vom Grill und sogar die seit vielen Jahren erklingenden Kirchenglocken haben bereits die Gerichte beschäftigt, wenn sich Menschen gestört fühlen. Manchmal reicht schon die falsche Beleuchtung oder der Schattenwurf der Bäume und Sträucher aus.
Bei so viel Anlass zu Ärger zwischen Nachbarn ist nachvollziehbar, dass Nachbarschaft zu den Bereichen des Lebens gehört, die die meisten Konflikte für die Beteiligten und Juristen beschert. Nachbarn sind verpflichtet, die aus dem Nebeneinander entstehenden Beeinträchtigungen bis zu einem gewissen Grad zu dulden. Die genaue Grenze, wann die Beeinträchtigung nicht mehr zu akzeptieren ist, hat der Gesetzgeber nicht näher ausgeführt. Die Meinungen sind verständlicherweise geteilt und viele Nachbarn überlassen die Entscheidung den Gerichten. Es sind eine ganze Reihe von Urteilen zum Thema Streit zwischen Nachbarn ergangen, von denen einige sicherlich sehr interessant sind.
Pflanzungen
Beeinträchtigen die Zweige vom Baum oder Strauch eines Nachbarn die Nutzung des eigenen Grundstücks, hat der Betroffene einen Anspruch darauf, dass die Zweige beseitigt werden. Sie müssen so entfernt werden, dass die Beeinträchtigung aufgehoben wird. Geschieht dies dadurch, dass sie abgeschnitten werden, gehört dies zu seinem Anspruch dazu.
Für den Nachbarn, dessen Äste die Beeinträchtigung auslösen, bedeutet dies, dass er innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe schaffen muss. Verstreicht die Frist, können seine Nachbarn diese Aufgabe auch selbst übernehmen und die Äste absägen. Eine andere Möglichkeit besteht darin, einen Fachbetrieb zu beauftragen, der das Zurückschneiden dann erledigt. Die Kosten fallen dem Nachbarn zur Last, der seiner Pflicht zur Beseitigung nicht nachgekommen ist.
Fühlt sich ein Nachbar von Laub, Nadeln oder Blüten belästigt, die auf sein Grundstück fallen, muss er dies nach einem Urteil zumindest dann dulden, wenn er in einer Gegend mit Baumbestand wohnt.
Baumwurzeln
Wuchern Baumwurzeln in das Nachbargrundstück, heben sie manchmal die Platten eines Gartenwegs an. Stellt der Nachbar die Beschädigung fest, hat er ebenfalls einen Anspruch auf Beseitigung und Behebung der Schäden. Dabei ist jedoch Vorsicht geboten. Nur die entstandenen Schäden dürfen auf Kosten des anderen Nachbarn ausgebessert werden. Den ganzen Weg darf er nicht neu verlegen lassen.
Früchte
Bei Früchten ist zu unterscheiden. Der Nachbar bleibt Eigentümer von Früchten wie Obst oder Nüssen, solange sie noch am Baum hängen. Erst wenn sie in den Garten fallen, gehören sie dem, dem auch der Garten gehört. Sie dürfen auch nicht von den Ästen abgesammelt werden, die über den Zaun ragen. Fallen sie auf ein öffentliches Grundstück oder einen Weg, bleibt der Eigentümer des Baumes auch weiterhin der Eigentümer der Früchte.
Kirchenglocken
Die Religionsausübung ist in Deutschland ein hoch schützenswertes Gut. Es gehört zum Ablauf der Religionsausübung dazu, dass die Kirchenglocken zu bestimmten Anlässen geläutet werden. Dies ist unter Nachbarn zu respektieren. Anders sieht es aus, wenn die Kirche in der Nachbarschaft mit dem Glockengeläut die Zeitansage übernimmt. Nachbarn haben in diesen Ausnahmefällen einen Unterlassungsanspruch.
Hundegebell
Dem Nachbarn wird deutlich weniger Geräuschpegel zugemutet, wenn es sich um Hundegebell handelt. Nicht länger als zehn Minuten ununterbrochen, eine halbe Stunde insgesamt und nur außerhalb der üblichen Ruhezeiten ist es erlaubt.
Grillen
In den Sommermonaten ist der Grillabend ein häufiger Streitpunkt unter Nachbarn. Es entstehen Rauch und Gerüche, die nicht von allen als angenehm empfunden werden. Dennoch sind diese Begleitererscheinungen zu ertragen. Die Einschränkung besteht darin, dass damit nach 22.00 Uhr Schluss ist. Ausnahmsweise und nicht öfter als vier Mal jährlich kann der Grillabend einschließlich Rauch und Geruchsbeeinträchtigungen bis Mitternacht andauern.
Gartenteiche und Wildtiere
Das Quaken der Frösche ist laut und im benachbarten Gartenteich besonders störend. Ist dieser Teich jedoch ganz offiziell als Biotop kartiert worden, haben die Nachbarn es hinzunehmen. Frösche und andere wild lebende Tiere stehen unter den naturschutzrechtlichen Schutzvorschriften. Sie dürfen nicht beeinträchtigt und ihre natürliche Lebensweise und Brutpflege mitsamt den Brutstätten nicht zerstört werden.
Katzen
Freilaufende Katzen halten sich nicht an Grundstücksgrenzen. Nachbarn, die jedoch mindestens vier Katzen halten und diese als Freigänger regelmäßig in die Nachbarschaft schicken, müssen mit Unterlassungsansprüchen rechnen. Zwei Katzen werden hingegen noch als zumutbare Beeinträchtigung angesehen.
Tauben
Bei Tauben ist die Duldungspflicht abhängig vom Charakter der Örtlichkeit. In Wohngegenden sind die Tauben des Nachbarn durchaus eine Beeinträchtigung. Dies ist in ländlichen Gegenden nicht im gleichen Umfang zutreffend.
Straßenbeleuchtung und Lichtreflexionen
Auch eine Straßenlaterne kann zur Beeinträchtigung werden, wenn sie nicht mehr zumutbar den nutzbaren Außenbereich erhellt. Dann kann der Eigentümer eine Abschirmung dieser Lichtquelle in unmittelbarer Nachbarschaft verlangen. Dies gilt ebenfalls für bloße Lichtreflexionen, wie sie von einer dem Nachbarn gehörenden Glaskuppel ausgehen und grell bis in die benachbarte Wohnung fallen.