Bestandteil des Vertrages sind die Teileliste und vier Installationspläne. Der Vertrag sieht eine Anzahlung vor, die der Kunde A erbracht hat, und bestimmt im vorgedruckten Vertragsformular „Restzahlung…vorab per Überweisung oder bar bei Lieferung“. Zudem ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Händlers B, die dem Vertrag beigefügt waren, bestimmt: „Der Kaufpreis ist spätestens bei Anlieferung der Kaufgegenstände ohne Abzug zu bezahlen“.
Die Einbauküche wurde geliefert und eingebaut, jedoch erfolgte die Montage nicht vollständig fachgerecht. B listete die Mängel und erforderlichen Nacharbeiten auf und sicherte umgehende Abhilfe zu, sobald alle benötigten Teile geliefert worden seien. In der Folgezeit kam es zu mehreren Terminen, bei denen die Küche wiederholt ausgemessen wurde. Zu einer Beseitigung der Mängel kam es jedoch nicht.
A kann wegen der mangelhaften Montage Schadenersatz statt der Leistung von B verlangen.
B beruft sich jedoch auf die Einrede des nicht erfüllten Vertrages. Er hält sich nicht zur Mängelbeseitigung verpflichtet, solange die vereinbarte Vergütung nicht bezahlt ist. B steht aber kein Leistungsverweigerungsrecht zu. Bei einem gegenseitigen Vertrages kann jede Vertragspartei ihre Leistung bis zum Bewirken der Gegenleistung verweigern, wenn sie nicht zur Vorleistung verpflichtet ist.
Im Werkvertragsrecht, das im vorliegenden Fall anwendbar ist, ergibt sich eine Vorleistungspflicht des Unternehmers. Danach entsteht der Werklohnanspruch erst mit der Abnahme des Werkes. Gemäß dem Kaufrecht kann der Verkäufer den Kaufpreis Zug um Zug gegen Lieferung und gegebenenfalls Montage einer mangelfreien Sache verlangen. Danach darf der Unternehmer beziehungsweise der Verkäufer eine Mängelbeseitigung nicht von der vorherigen, vollständigen Bezahlung der Vergütung abhängig machen, wenn er diese nicht wirksam mit dem Besteller oder Käufer vereinbart hat. A und B haben durch die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von B und durch die nachträgliche Vereinbarung abweichende Regelungen getroffen. A wird so die Verpflichtung auferlegt, zumindest den wesentlichen Teil des Kaufpreises beziehungsweise des Werklohns spätestens bei Lieferung zu zahlen.
Diese Vereinbarungen haben die gesetzliche Regelung aber nicht wirksam abbedungen.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von B halten einer Wirksamkeitskontrolle nicht stand. Nach der „Zahlungsvereinbarung“ im vorgedruckten Vertragsformular sowie der Regelung in den AGB war A verpflichtet, spätestens bei Anlieferung der Küche den „Komplettpreis“ zu entrichten. Diese Regelungen sind unwirksam, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes nicht zu vereinbaren sind. Für diese Art der Abweichung besteht unter Berücksichtigung der Interessen von A kein sachlicher Grund. Die AGB sind nicht mit § 641 Absatz 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu vereinbaren. Diese Regelung ist Ausdruck eines formularmäßig nicht abänderbaren Gerechtigkeitsgebots. Der Besteller soll grundsätzlich erst zur Zahlung verpflichtet sein, wenn das Werk und / oder die Montage vollständig hergestellt ist.
Der Verstoß der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen das gesetzliche Leitbild führt im Zweifel zu deren Unwirksamkeit. Etwas Anderes gilt nur, wenn die Leitbildabweichung sachlich gerechtfertigt ist und der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt wird. Die Klauseln in den AGB sind unwirksam, weil B die berechtigten Interessen ihrer Kunden in keiner Weise berücksichtigt hat. Der Schutz des § 641 Absatz 1 Satz 1 BGB und des § 320 Absatz 1 Satz 1 BGB entfällt ersatzlos und ohne Kompensation. Die Kunden werden verpflichtet, vor dem Einbau der anzuliefernden Gegenstände die volle Vergütung zu zahlen.
Sie verlieren auf diese Weise jedes Druckmittel, falls die Montage mangelhaft ist.
Das ist eine unangemessene Benachteiligung des Kunden, mit der B ihre Absichten einseitig durchsetzt und nicht für einen sachgerechten Interessenausgleich Sorge getragen hat. Eine Allgemeine Geschäftsbedingung verliert ihren Charakter als nach §§ 305 ff. BGB der Inhaltskontrolle unterliegender Klausel nicht allein dadurch, dass sie von den Parteien nachträglich geändert wird. Vielmehr muss die nachträgliche Änderung in einer Weise erfolgen, die es rechtfertigt, sie wie eine von vornherein getroffene Individualvereinbarung zu behandeln.