Handelt der Verkäufer eines Hauses arglistig, wenn er nicht auf einen Blitzeinschlag hinweist?
Die Verkäuferin schloss in einem notariellen Kaufvertrag mit dem Käufer die Gewährleistung wegen Sachmängeln am Haus aus und erklärte, ihr seien verborgene Mängel nicht bekannt. Bei der Durchführung von Renovierungsarbeiten stellte der Kläger an der Mittelpfette des Daches einen Brandschaden fest. Dieser war nach einem Blitzeinschlag in den 50er Jahren von der Mutter der Verkäuferin als Rechtsvorgängerin instand gesetzt worden, ohne dass es danach zu weiteren Beeinträchtigungen an dem Haus gekommen war.
Die Klage auf Ersatz der Instandsetzungskosten des einsturzgefährdeten Daches und Verzugskosten wurde abgewiesen.
Im Berufungsverfahren wies das OLG Koblenz, Beschluss vom 13.02.2013 - 3 U 1122/12 darauf hin, dass für die Verkäuferin eines Hauses keine Offenbarungspflicht besteht, dass es in den 1950"er Jahren zu einem Blitzeinschlag in den Dachstuhl des Hauses gekommen war, der Sanierungsarbeiten erforderlich machte; insbesondere wenn in Folge die Schadhaftigkeit der damals durchgeführten Sanierung nicht offenkundig wurde, andererseits ausweislich des Exposés das Haus insgesamt als renovierungsbedürftig beschrieben worden ist.