Die Verkäuferin ließ ein Zweifamilienhaus mit einer Gesamtfläche von 342,02 m² durch eine Maklerin vermarkten und gab in deren Formular die Fläche des Hauses zutreffend an. Die Maklerin wich in ihrer Internetpräsentation hiervon ab und bezifferte die Gesamtfläche mit ca. 491 m². Bei der Besichtigung des Objekts hatten die Käufer die Flächenangaben im Internetauftritt bezweifelt und fragten die Verkäuferin beim Beurkundungstermin, ob die Zahlen des Exposés zutreffend seien, die dies bejahte. Der schließlich geschlossene Kaufvertrag enthält unter anderem einen Ausschluss der Haftung wegen Mängeln der Kaufsache.
Das OLG Bremen, Urteil vom 21.11.2013 - 3 U 23/12 wies in seiner nicht rechtskräftigen Berufungsentscheidung darauf hin, dass hieraus noch keine Beschaffenheitsvereinbarung zu entnehmen sei.
Wenn sich die Käufer eines Grundstücks erst am Rande des Notartermins bei der Verkäuferin allgemein nach der Richtigkeit der Zahlen im Maklerexposé erkundigen, ohne
konkrete Bedenken bezüglich der Flächenangaben offenzulegen, kann der betreffenden mündlichen Bestätigung der Verkäuferin keine bindende Erklärung zur Fläche des Objektes im Sinne einer Beschaffenheitsvereinbarung entnommen werden.