In den Verträgen ist stets zu regeln, wem die Versicherungssumme im Todesfall zustehen soll. Dabei kann der Versicherungsnehmer eine widerrufliche oder eine unwiderrufliche Bestimmung des Bezugsrechts vornehmen, also festlegen, wem die Leistung der Lebensversicherung im Fall seines Todes zukommen soll. Der Versicherungsnehmer kann widerruflich festlegen, dass die Todesfallleistung einem Dritten zufallen soll, der kein Erbe im engeren Sinne ist. Dies vollzieht sich im Verhältnis zu dem Dritten in der Regel im Rahmen einer Schenkung.
Gehört dieser Dritte nicht zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten, kann es zu Schwierigkeiten kommen. Die Pflichtteilsberechtigten können von dem Empfänger der Lebensversicherung als Ergänzung ihres Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöhen würde, wenn die verschenkte Lebensversicherung dem Nachlass hinzugerechnet würde.
Bei Todesfallleistungen aus einer Lebensversicherung mit widerruflicher Bezugsrechtsbestimmung war stets die Frage zu klären, welchen Wert der „verschenkte Gegenstand” hatte.
Ausgehend von einem Urteil des Reichsgerichtes wurde in der Vergangenheit von der Rechtsprechung (zum Beispiel Kammergericht Berlin) in der Regel an die Summe der vom Erblasser gezahlten Prämien für den Versicherungsvertrag angeknüpft. Andere Gerichte, wie etwa das Oberlandesgericht Düsseldorf, haben den Wert der vollen Versicherungssumme zugrunde gelegt.
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr mit Urteilen vom 28. April 2010 (Aktenzeichen IV ZR 73/08 und IV ZR 230/08) entschieden, dass sowohl die Auffassung des Kammergerichtes Berlin, als auch des Oberlandesgerichtes Düsseldorf nicht haltbar ist. Maßgeblich sei allein der Wert, den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten Sekunde seines Lebens nach objektiven Kriterien für sein Vermögen hätte erzielen können.
In der Regel sei deshalb auf den Rückkaufswert der Lebensversicherung abzustellen.
Im Einzelfall könnten sich davon abweichende Bewertungen ergeben. Dies könnte beispielsweise ein den Rückkaufswert übersteigender, höherer Veräußerungswert sein, wenn der Erblasser die Ansprüche aus dem Vertrag an einen gewerblichen Ankäufer hätte verkaufen können. Dabei sei dann der objektive Marktwert des Vertrages auf Grundlage abstrakter und genereller Maßstäbe unter Berücksichtigung der konkreten Vertragsdaten zu ermitteln.